Gesetze: UStG 1991 § 10 Abs. 1 Satz
3Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst.
a
Behandlung der Zuschüsse zur
Milchleistungsprüfung
Leitsatz
Zahlungen der öffentlichen Hand
an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte
erbringt, gehören —unabhängig von der Bezeichnung als
„Zuschuss"— dann gemäß
§ 10 Abs. 1
Satz 3 UStG zum Entgelt für diese
Umsätze, wenn
- der Zuschuss dem Abnehmer des
Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt,
- der Zuschuss gerade für die
Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten
sonstigen Leistung gezahlt wird, und
- mit der Verpflichtung der den
Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des
Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses
einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt
hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 322 BB 2004 S. 258 Nr. 5 BFH/NV 2004 S. 446 BFH/NV 2004 S. 446 Nr. 3 BStBl II 2004 S. 322 Nr. 7 DB 2004 S. 418 Nr. 8 DStR 2004 S. 178 Nr. 5 DStRE 2004 S. 240 Nr. 4 INF 2004 S. 211 Nr. 6 KÖSDI 2004 S. 14054 Nr. 2 UR 2004 S. 151 Nr. 3 GAAAB-14913