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§ 350 AO Rechtsschutzbedürfnis
Zur Behandlung von Einsprüchen gegen gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufige Steuerbescheide gilt Folgendes:
Wird mit dem Einspruch ausschließlich die angebliche Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm gerügt, fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt spätestens im Einspruchsverfahren hinsichtlich des strittigen Punktes für vorläufig erklärt hat.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch kann nur dann bejaht werden, wenn
der Einspruchsführer zu erkennen gibt, dass er vor Abschluss des Musterverfahrens seinen Fall an das Bundesverfassungsgericht herantragen will,
ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt oder
ein Steuerpflichtiger davon ausgeht, dass seine Steuerfestsetzung durch den Vorläufigkeitsvermerk nicht „offen gehalten„ wird .
Falls der Steuerpflichtige auf einer Einspruchsentscheidung besteht, kann hierfür folgendes Muster verwendet werden:
„Gründe
Der Einspruchsführer (Ef) wurde mit Bescheid vom <DATUM> zur <STEUERART> steuer für das Jahr <> veranlagt. Der Bescheid erging im Hinblick auf strittige verfassungsrechtliche Fragen gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig hinsichtlich <STREITFRAGE>.
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