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§ 165 AO Vorläufige
Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165
Abs. 1 AO);
hier: Ruhenlassen von außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)
Nach dem – (BStBl 2003 II S. 661) bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichteinbeziehung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft in die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG. Da zur Zeit Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStG vorläufig durchgeführt werden und eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen des „Vorläufigkeitskatalogs„ grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wurde die Anlage zum (BStBl 2003 I S. 338, bekannt gegeben mit Rdvfg. vom – S 0338 A – St 53 3), zuletzt neu gefasst durch (BStBl 2003 I S. 382, bekannt gegeben mit Rdvfg. vom – S 0338 A – St 35 2), mit Schreiben vom – IV D 2 – S 0338 – 61/03 – um einen Hinweis zur Anwendung des vorgenannten BFH-Beschlusses ergänzt.
Zudem wurde ein Hinweis auf den Vollziehungsaussetzungsbeschluss des (BStBl 2003 II S. 708) zur Berechnung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten aufgenommen.
Die Anlage lautet nunmehr wie folgt (Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung sind fett gedruckt):
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte v...