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Vereinfachtes Steuererstattungsverfahren gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2EStG unterliegen; Umsetzung des (Gerritse) –
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG unterliegen, in Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom – C-234/01 – (BStBl 2003 II S. 859) bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes:
Abweichend von § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG ist nunmehr nicht mehr Voraussetzung, dass die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Hälfte der Einnahmen übersteigen. Die Steuer, wird auf Antrag erstattet, soweit sie den Betrag übersteigt, der sich bei Anwendung des tariflichen Steuersatzes nach § 32a Abs. 1 EStG auf die um den Grundfreibetrag erhöhten Einkünfte bzw. bei Anwendung des Steuersatzes nach § 23 Abs. 1 KStG auf die Einkünfte, zuzüglich Solidaritätszuschlag, ergibt (vgl. Beispiel 1).
Bei mehreren Auftritten in einem Kalenderjahr sind für den Vergleich mit der Besteuerung unbeschränkt Steuerpflichtiger sämtliche im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, die bis zur Antragstellung entstanden sind und dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG unterliegen, ...