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§ 4 EStG Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – EÜR”
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom (BGBl 2003 I S. 1550; BStBl 2003 I S. 398) haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
Der amtlich vorgeschriebene Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – EÜR„ (Anlage 1) wird hiermit bekannt gegeben. Er wird in der „Anleitung„ (Anlage 2) erläutert.
Kann für das Wirtschaftsjahr, das nach dem und vor dem beginnt, die Zeile 9 („Betriebseinnahmen zum ermäßigten Steuersatz„) des Vordrucks aus technischen Gründen noch nicht ausgefüllt werden, ist dies nicht zu beanstanden; in diesem Fall sind sämtliche Betriebseinnahmen in Zeile 8 („Betriebseinnahmen zum allgemeinen Umsatzsteuersatz oder eines Kleinunternehmers i.S. des § 19 Abs. 1 UStG„) einzutragen.
Anlage 1
Anlage 2
Anleitung ...