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BMF - IV A 4 -S 0062 - 12/03 BStBl 2004 I S. 31

AEAO; Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das (BStBl 2003 I S. 483) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. In Nummer 3 Satz 1 der Regelung zu § 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3)„ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 4)„ ersetzt.

  2. Der Regelung zu § 31 b wird folgende Nummer angefügt:

    „3.

    Der Betroffene ist über eine Verdachtsanzeige nicht zu informieren, da ansonsten der Zweck der Anzeige gefährdet würde.„

  3. Die Regelung zu § 108 wird wie folgt gefasst:

    „1.

    Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume (). Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt. „Fälligkeitstermine„ geben das Ende einer Frist an.

    2.

    § 108 Abs. 3 gilt auch für die Dreitage-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 a, § 123 Satz 2; § 4 Abs. 1 VwZG), die Monats-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2, § 123 Satz 2) und die Zweiwochen-Regelung (§ 122 Abs. 4 Satz 3) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (

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