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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - II 279/03

Gesetze: FGO § 69, FGO § 114

Abgetretenes Steuerguthaben zur Verrechnung mit eigenen Steuerschulden

Leitsatz

Macht der Steuerpflichtige an ihn abgetretene Steuerguthaben zur Verrechnung mit eigenen Steuerschulden geltend, kann vorläufiger Rechtsschutz nur durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden.

Fundstelle(n):
AAAAB-15524

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