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OFD Frankfurt am Main - S 0430 A - 3 - St II 4.03

§ 204 AO; Voraussetzungen der verbindlichen Zusage

Bezug: BStBl 2003 I S. 483

  1. Von der verbindlichen Zusage nach § 204 ist einerseits die tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. § 201 AO) und andererseits die Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft) gemäß BStBl 1987 I S. 474 und vom , BStBl 1990 I S. 146 zu unterscheiden.

  2. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage entscheidet die für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen zuständige Finanzbehörde. Im Fall einer Auftragsprüfung nach § 195 kann die beauftragte Finanzbehörde nur im Einvernehmen mit der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde eine verbindliche Zusage erteilen.

  3. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf für die Vergangenheit geprüfte (verwirklichte) Sachverhalte mit Wirkung in die Zukunft (z.B. Gesellschaftsverträge, Erwerb von Grundstücken). Zwischen der Außenprüfung und dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage muss der zeitliche Zusammenhang gewahrt bleiben ( BStBl 1996 II S. 232). Bei einem nach der Schlussbesprechung gestellten Antrag ist in der Regel keine verbindliche Zusage mehr zu erteilen, wenn hierzu umfangreiche Prüfungshandlungen erforderlich sind....BStBl 1961 III S. 562BStBl 1990 II S. 274

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