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OFD Frankfurt am Main - FG 2020 A - 1 - St II 4.01

§ 46 FGO; Untätigkeitsklage

1. Gegenstand der Klage

Die Klage ist u.a. zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (sog. Untätigkeitsklage).

Verfahrensgegenstand ist der durch Einspruch angefochtene Verwaltungsakt. Die Klage ist nicht darauf gerichtet, eine Untätigkeit der Behörde zu beseitigen, also z.B. eine Einspruchsentscheidung zu erzwingen. Sie dient vielmehr dazu, dem Rechtsbehelfsführer eine gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst zu verschaffen ( BStBl 1976 II S. 116, 117). Mit der Klage ist deshalb die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen oder der Erlass des abgelehnten Verwaltungsakts zu beantragen (Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage). Für eine Klage, die nur darauf abzielt das FA zum Erlass einer Einspruchsentscheidung zu verpflichten, besteht kein Rechtsschutsbedürfnis ( BStBl 1974 II S. 116; BFH/NV 1987 S. 271).

Allerdings kann eine auf §§ 46, 40 FGO gestützte Klage mit dem Antrag, das FA zu verpflichten, über den Einspruch zu entscheiden, in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden ( BStBl 1975 II S. 38;

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