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InvZulG; Gewährung von betrieblichen Investitionszulagen nach § 2 InvZulG 1999;
(BStBl 2001 I S. 379)
Nach Rz. 77 des (a.a.O.) ist die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Groß- oder Einzelhandels untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93), vorzunehmen.
Das Statistische Bundesamt hat eine neue Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), veröffentlicht, die ab dem anzuwenden ist. Zu den wesentlichen Änderungen, die sich durch den Übergang von der WZ 93 zur WZ 2003 aus investitionszulagenrechtlicher Sicht ergeben haben, wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung des § 2 InvZulG 1999 Folgendes:
Abgrenzung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003
1. Abgrenzungsmerkmale
(1) Abweichend von Rz. 77 des (a.a.O.) die Abgrenzung der begünstigten Wirtschaftszweige untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach der WZ 2003 vorzunehmen, wenn die Investitionen nach dem begonnen werde...