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§ 1 a EStG; Vorlage an den EuGH wegen des Abzugs von Unterhaltsleistungen an im EU-Ausland lebende geschiedene Ehegatten (Realsplitting nach § 1 a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG);
Ruhen des Verfahrens in vergleichbaren Fällen
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten sind bis zu 13.805 € im Jahr (bis 2001: 27.000 DM) als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Vorschriften für das Realsplitting sind darüber hinaus bei Staatsangehörigen eines EU/EWR-Staates, die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, anzuwenden, wenn der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte seinen Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat hat (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Für die Anwendung des Realsplittings nach § 1 a Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist zusätzlich Voraussetzung, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Der BFH hält es für zweifelhaft, ob § 1 a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit EU-Recht vereinbar sind. Diese Vorschriften verhindern, dass ein deutscher Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich lebende geschiedene Ehefrau absetzen kann, da in Österreich Unterhaltszahlungen dem Grunde nach nicht besteuert werden.
Mit Beschluss vom – XI R 5/02 legt der BFH dem EuGH folgen...