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§ 32 EStG; Familienleistungsausgleich;
I. Berücksichtigung des Vermögens bei behinderten Kindern
II. Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Begleitperson als behinderungsbedingter Mehrbedarf
III. Erfüllung des Unterhaltserfordernisses zur Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses
IV. Berücksichtigung vermisster Kinder
V. Arbeit suchende Kinder
Das (BStBl 2003 I S. 428) die Familienkassen über die nachfolgenden Änderungen, die für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen entsprechend gelten, unterrichtet:
Der BFH hat mit seinen Urteilen vom (BStBl 2003 II S. 88 und 91) entschieden, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten„, dessen Vermögen nicht zu berücksichtigen ist.
Die Rechtsgrundsätze dieser Urteile sind über die entschiedenen Einzelfälle hinaus für alle volljährigen behinderten Kinder anzuwenden.
Entsprechend dem (BStBl 2002 II S. 765) können in bestimmten Fällen bei der Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, die Kosten einer Begleitperson auf einer Urlaubsreise in angemessener Höhe als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der Begleitung muss jedoch nachgewiesen werden.
Die Rechtsgrundsätze dieses Urteils sind auf Fälle behinderter Kinder anzuwenden, für die nachweislich eine ständige Begleitung erforderlich ist.
Der (BStBl 2003 II S. 469) entschieden, dass eine Pflegeperson ein Pflegekind nur dann zu...