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§ 5 KStG; Steuerbefreiung öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG und § 3 Nr. 11 GewStG Altersteilzeit
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt bei der Anwendung der Befreiungsvorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG, § 3 Nr. 11 GewStG Folgendes:
Für die Steuerbefreiung der berufsständischen Versicherungs- und Versorgungsunternehmen ist es entsprechend § 187 a SGB VI unschädlich, wenn aus einer vom Arbeitgeber gezahlten Entlassungsentschädigung wegen Altersteilzeit neben den in § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG, § 3 Nr. 11 GewStG festgelegten Höchstbeträgen zur Reduzierung des versicherungsmathematischen Abschlags beim vorgezogenen Altersruhegeld Leistungen in die berufsständische Versorgungseinrichtung entrichtet werden.