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§ 12 UStG; Einreihung von Elektro-Scootern bzw. Rollstühlen und anderen Fahrzeugen für Kranke und Körperbehinderte in den Zolltarif – Zolltarifpositionen 87.03 10 und 87.13
Bezug:
In der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG sind die Gegenstände verzeichnet, deren Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Vermietung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Hierunter fallen nach Nr. 51 der Liste Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung aus Position 87.13 des Zolltarifs.
Sogenannte Elektroscooter waren bis zum dieser begünstigten Position des Zolltarifs zugewiesen worden.
Zum ist die Tarifauffassung durch das Tarifavis Nr. 1 zur Unterposition 87.03 10 dahingehend geändert worden, dass diese Gegenstände nunmehr der nicht begünstigten Unterposition 87.03 10 des Zolltarifs zugewiesen werden.
Anmerkung:Avise werden nach eingehender Beratung im Ausschuss zum Harmonisierten System von der Weitzollorganisation veröffentlicht und gelten als grundsätzliches Erkenntnismittel zur Auslegung des Zolltarifs für bestimmte Waren in allen Vertragssaaten des Harmonisierten Systems, d.h. grundsätzlich weltweit.
Sofern betroffene Unternehmer nicht von sich aus durch geänderte unverbindliche Zolltarifauskünfte auf die Anwendung des allgemeinen Steuersatzes aufmerksam werden, bitte ich s...