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OFD München - S 3811 - 29 St 353

ErbStG; Umrechnungskurse für ausländische Währungen (§§ 12, 21 ErbStG: R 82, 109, 123 ErbStR)

Bezug:

Seit ist der Euro in den EU-Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien als Währung eingeführt (Artikel 109 J EG-Vertrag i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom zur Einführung des Euro, Abl. EG 988 Nr. L 139 S. 1). Zugleich wurden unwiderrufliche Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen dieser EU-Mitglied-Staaten festgelegt (Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, Abl. EG 1988 Nr. L 359 S. 1). Sie betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Belgien
1 Euro = 
40,3399
BEF
Deutschland
1 Euro = 
1,95583
DEM
Finnland
1 Euro = 
5,94573
FIM
Frankreich
1 Euro = 
6,55957
FRF
Griechenland
(ab )
1 Euro = 
340,750
GRD
Irland
1 Euro = 
0,787564
IEP
Italien
1 Euro = 
1936,27
ITL
Luxemburg
1 Euro = 
40,3399
LUF
Niederlande
1 Euro = 
2,20371
NLG
Österreich
1 Euro = 
13,7603
ATS
Portugal
1 Euro = 
200,482
PTE
Spanien
1 Euro = 
166,386
ESP

Zur Umrechnung von Euro-Beträgen in DM ist der Ausgangsbetrag mit dem Umrechnungskurs 1,95583 DM zu multiplizieren, zur Umrechnung von DM-Beträgen in Euro ist der Ausgangsbetrag du...

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