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§ 167 AO; Inanspruchnahme des
Entrichtungspflichtigen für Kapitalertragsteuer auf verdeckte
Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner
und
Steuerabzugsbeträge nach § 50 a
Abs. 4 EStG
1. Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner
Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid
Bei Nichtabgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung kann das Finanzamt auf der Grundlage des § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 44 Abs. 5 EStG gegen den zum Steuerabzug und zur Anmeldung der Kapitalertragsteuer verpflichteten Entrichtungspflichtigen (§ 43 Satz 2 AO) einen Haftungsbescheid erlassen. In der Vergangenheit haben die Finanzämter hiervon insbesondere zur Nachforderung der bei verdeckten Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner zu erhebenden Kapitalertragsteuer Gebrauch gemacht.
Akzessorietät der Haftung
Die Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für nicht angemeldete Kapitalertragsteuer im Wege eines Haftungsbescheids ist wegen der Akzessorietät der Haftung nicht (mehr) zulässig, wenn die Kapitalertragsteuer gegen den Steuerschuldner (den Gläubiger der Kapitalerträge) wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann (§ 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Festsetzungsverjährung tritt beim Steuerschuldner vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer entstanden ist (§§ 169, 170 Abs. 1 AO). Nach der Verwaltungsauffassung, wie sie de...BStBl 1996 II S. 608BStBl 1997 I S. 414