Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
OFD Stuttgart - S 0339 A - 13 - St 44

§ 167 AO; Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner und
Steuerabzugsbeträge nach § 50 a Abs. 4 EStG

1. Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner

Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid

Bei Nichtabgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung kann das Finanzamt auf der Grundlage des § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 44 Abs. 5 EStG gegen den zum Steuerabzug und zur Anmeldung der Kapitalertragsteuer verpflichteten Entrichtungspflichtigen (§ 43 Satz 2 AO) einen Haftungsbescheid erlassen. In der Vergangenheit haben die Finanzämter hiervon insbesondere zur Nachforderung der bei verdeckten Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner zu erhebenden Kapitalertragsteuer Gebrauch gemacht.

Akzessorietät der Haftung

Die Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für nicht angemeldete Kapitalertragsteuer im Wege eines Haftungsbescheids ist wegen der Akzessorietät der Haftung nicht (mehr) zulässig, wenn die Kapitalertragsteuer gegen den Steuerschuldner (den Gläubiger der Kapitalerträge) wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann (§ 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Festsetzungsverjährung tritt beim Steuerschuldner vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer entstanden ist (§§ 169, 170 Abs. 1 AO). Nach der Verwaltungsauffassung, wie sie de...BStBl 1996 II S. 608BStBl 1997 I S. 414

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank