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§ 162 AO; Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft;
Allgemeine Grundsätze
1. Allgemeines
Führen Land- und Forstwirte, die zur Buchführung verpflichtet sind, keine ordnungsgemäßen Bücher, ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen. Dies gilt auch für Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Nr. 2-4 EStG erfüllen, wenn sie keine Bücher geführt und auch die Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht aufgezeichnet haben (R 127 Abs. 1 EStR).
Ziel der Schätzung muss es sein, möglichst den tatsächlichen Gewinn des Wirtschaftsjahres festzustellen. Dabei liegt es im Ermessen des Finanzamts, diejenige Schätzungsmethode anzuwenden, die den Verhältnissen des Einzelfalles am besten gerecht wird (z.B. Richtsatzschätzung in Anlehnung an die Ergebnisse gleichgelagerter buchführender Betriebe (vgl. – 58/St 31) oder Schätzung des Gewinns durch Vermögensvergleich). Zu beachten ist, dass bei einem Landwirt, der seine Buchführung aufgegeben hat und dessen Gewinn nunmehr geschätzt werden muss, der geschätzte Gewinn regelmäßig nicht unter dem Ergebnis der Vorjahre liegen soll. Ebenso sind bei einem Betrieb, der geprüft wurde, im Regelfall zumindest die aufgrund der Betriebsprüfung ermittelt...