Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 162 AO; Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
Schätzungsverfahren
1. Allgemeines
Sofern nicht eine auf die besonderen betrieblichen Verhältnisse abgestimmte Schätzungsmethode vorzuziehen ist, soll der Gewinn nach den ermittelten Richtsätzen wie folgt ermittelt werden:
Schätzungsgrundbetrag für die maßgebende landw. Nutzfläche – LN –
Tabelle in neuem Fenster öffnen
+ | Sondergewinne |
+ | Pachtzinsen |
+ | (ggf.) Nutzungswert der Wohnung |
./. | Lohnaufwendungen |
./. | Pachtzinsen |
./. | Schuldzinsen |
+ ./. | sonstige Zu- und Abrechnungen |
= | Gewinn des Wirtschaftsjahres |
Einem Antrag des Stpfl., von den Schätzungsgrundbeträgen aufgrund besonderer Verhältnisse seines Betriebes nach unten abzuweichen, kann regelmäßig nicht gefolgt werden (vgl. BStBl 1982 II S. 273). Die mit einer Schätzung nach Richtsätzen verbundenen Unsicherheiten muss der Stpfl. hinnehmen, weil er sie jederzeit durch Einrichtung einer Buchführung bzw. das Führen von Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 3 EStG vermeiden kann (vgl. BStBl 1984 II S. 352 und vom BStBl 2001 II S. 484).
Auf die Ausführungen in – 57/St 31 wird besonders hingewiesen.
2. Schätzungsgrundbetrag für landwirtschaftliche Nutzfläche
Die Schätzungsgrundbeträge je ha landwirtschaftlicher Nutzfläche – LN – werden für jedes Wirtschaftsjahr aus den tatsächlichen Erge...