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§ 10 EStG; Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG;
Begriff des Entgelts
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind als Sonderausgaben abzugsfähig 30 % des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet hat mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Fraglich ist, wie der Begriff des Entgelts zu verstehen ist, insbesondere ob Zahlungen von Eltern, deren Kinder eine begünstigte Schule i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG besuchen, an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Kosten des Schulbetriebes an den Schulträger weiterleitet, die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs erfüllen. Hintergrund ist eine in Nordrhein-Westfalen zu beobachtende Praxis, bei der begünstigte Schulen oftmals kein formelles Schulgeld erheben. Grund hierfür ist das dortige Landesgesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz – EFG), welches die Vergabe von Landeszuschüssen an diese Schulen regelt. Der Zuschuss bemisst sich hierbei nach dem jährlichen Haushaltsfehlbetrag nach Abzug der vom Schulträger zu erbringenden Eigenleistung, § 5 EFG. Al...