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Oberfinanzdirektion Stuttgart - S 2221 A - 39 - St 32

§ 10 EStG; Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG);
Schulliste

Bezug:

Folgend wird die überarbeitete Schulliste der in Baden-Württemberg ansässigen Schulen, für die ein Schulgeldabzug möglich ist veröffentlicht.

Die Sortierung der Daten in der Schulliste erfolgt wie bereits in der letzten Liste ausschließlich nach der Postleitzahl im Adressenfeld der Schule.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen kommt nur für

  • staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen
    oder

  • nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen (z.B. private Grund-, Haupt- und Realschulen oder Gymnasien)

in Betracht, die schriftlich von den Kultusbehörden anerkannt sind.
Bei anerkannten Schulen/Schulträgern ist im Übrigen noch darauf zu achten, dass teilweise auch nicht begünstigte (Aus-)Bildungsgänge bzw. Einrichtungen unterhalten werden [z.B. Kindergärten, als Ergänzungsschule genehmigte (Aus-)Bildungs- und Studiengänge]. Es genügt daher nicht, wenn die Schule/der Schulträger in der Schulliste aufgeführt ist, vielmehr ist auch eine Abstimmung mit dem begünstigten (Aus-)Bildungsgang vorzunehmen. Der Sonderausgabenabzug kann teilweise aber auch nur zeitlich begrenzt möglich sein. Bescheinigungen von im Verzeic...

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