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Oberfinanzdirektion Düsseldorf - S 2221 A - St 222

§ 10 EStG; Erstattung von Kirchensteuer in einem späteren Veranlagungszeitraum

Bezug:

Sonderausgaben dürfen nur dann bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Bei einem Erstattungsüberhang in einem Veranlagungszeitraum ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um die nachträgliche Erstattung zu mindern. Ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Siehe dazu im Einzelnen das (EStG-Kartei NRW § 10 EStG Fach 5 Nr. 4, BStBl 2002 I S. 667) sowie die Bezugsverfügung (speziell für die Kirchensteuer).
Da das vorbezeichnete BMF-Schreiben keine Einschränkungen enthält, sind die Rechtsgrundsätze auf alle Sonderausgaben und auch in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

1. Fälle des Veranlagungszeitraums 1999 mit einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang von mehr als 10.000 DM

Bisher ist ein systematischer Aufgriff aller noch offenen Fälle mit Sonderausgaben-Erstattungsüberhang unterblieben. Im Hinblick darauf, dass in Baden-Württemberg eine derartige Aktion für Kirchensteuer-Erstattungsüberhänge für den Veranlagungszeitraum 1999 zu Mehrsteuern von ca. 3,7 Mio. € geführt hat, soll in NRW zunächst für den Veranlagungszeitraum 1999 anhand der Fälle mit ein...

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