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§ 15 UStG; Vorsteuerabzug bei der Errichtung von Gebäuden
Bezug:
1 Grundsätzliches zum Vorsteuerabzug bei Gebäuden
1.1 Allgemeines
Vorsteuerbeträge können nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer abgezogen werden, wenn diese in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesen wurden und die Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die erhaltenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (z.B. für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen – § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG – oder für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken – § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der privaten Verwendung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes ist die amtliche Veröffentlichung des – abzuwarten, das in Umsetzung des – ergangen ist.
Nach § 9 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer auf die Steuerfreiheit dieser Umsätze verzichten, sofern der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird. Die Option ist jedoch in diesen Fällen – hinsichtlich § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG nur bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten – nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschli...BStBl 1994 I S. 943