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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 2362/01 EFG 2003 S. 1671

Gesetze: EigZulG § 1, EigZulG § 19 Abs. 1, EigZulG § 19 Abs. 4

Herstellungsbeginn bei Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung, verbunden mit baulichen Änderungen

Leitsatz

Wird im Anschluss an die ursprüngliche Baugenehmigung nicht sofort mit dem Bauvorhaben begonnen, sondern erst nach zweimaliger Verlängerung, so ist jedenfalls dann auf den zweiten Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung abzustellen, wenn mit diesem Antrag Änderungen der Dachform und der Zahl der Fenster verbunden waren.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 514 Nr. 9
EFG 2003 S. 1671
EFG 2003 S. 1671 Nr. 23
VAAAB-16207

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