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§ 10 b EStG; Haftung
Bezug:
Bei der Haftungsinanspruchnahme nach § 10 b Abs. 4 EStG sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:
1. Haftungsschuldner
Nach § 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (1. Alternative) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (2. Alternative).
1.1 Steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO
Der Aussteller der Bestätigung bzw. der Veranlasser einer Fehlverwendung haftet für die entgangene Steuer Haftungsschuldner ist daher der Handelnde.
Die Ausstellerhaftung trifft grundsätzlich nur die Körperschaft, da § 50 Abs. 1 EStDV ausdrücklich anordnet, dass Zuwendungsbestätigungen vom Empfänger auszustellen sind. Da als Zuwendungsempfänger nur die in § 49 EStDV genannten Einrichtungen in Betracht kommen, sind diese allein „Aussteller„ der Zuwendungsbestätigungen (vgl. BStBl 2003 II S. 128) Gegenüber einer natürlichen Person greift die Ausstellerhaftung allenfalls dann eine, wenn die Person außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises gehandelt hat.
Auch hinsichtlich der Veranlasserhaftung ist die Körperschaft in Haftung zu nehmen, da durch die Haftung ein Fehlverhalten des Empfängers der Zuwendung im Zus...