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§ 4 EStG; Einkommensbesteuerung der
Lotsen;
Berücksichtigung der Fahrtkosten
Die ertragsteuerliche Behandlung der Fahrtkosten eines (selbständig tätigen) Lotsen richtet sich nach R 23 Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStR 2001 (bzw. Sätze 8 und 9 EStR 2003) und entsprechend dem dortigen Hinweis nach R 38 Abs. 3 LStR 2001 (2002) mit den Regelungen zu den Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit.
In Anlehnung an das BStBl 1980 II S. 653, sind Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle – unabhängig von der 30 km-Grenze – als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu behandeln, soweit die Fahrten von der Wohnung ständig zu demselben Ort führen (vgl. auch 3. Tiret zu H 38 (Einsatzwechseltätigkeit) Fahrten zu einem ständig gleich bleibenden Treffpunkt, LStH 2003). Für derartige Fahrten ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 i.V. mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Entfernungspauschale anzusetzen.
Ob ständig derselbe Ort angefahren wird, ist jahresbezogen zu prüfen. An der prozentualen Regelung in meinem Erlass vom – VI 330c – S 2221 – 045 [Karte 2.5 zu § 18 EStG] wird im Hinblick auf die – St 255 zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen von Arbeitnehmern für Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit, deren Inhalt bundeseinheitlich abgestimmt ist, nicht mehr festgehalten.
Zum...