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Merkblatt
zur
Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung
– Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) –
1. Allgemeines
Das StraBEG (Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom , BGBl 2003 I S. 2928) soll bisher Steuerunehrlichen einen Anreiz bieten, freiwillig in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Bisher Steuerunehrliche sollen durch die befristete Möglichkeit einer Straf- und Bußgeldbefreiung, die einen Verzicht auf die verkürzten Steuern bei Zahlung einer im Regelfall günstigen pauschalierten Abgabe vorsieht, in die Legalität zurückgeführt werden. Die Straf- und Bußgeldbefreiung wirkt dabei auch zugunsten anderer Tatbeteiligter.
Durch diese Maßnahme soll für die Vergangenheit weitgehend Rechtsfrieden erreicht werden. Flankiert wird diese Regelung durch die nach Auslaufen der Erklärungsfrist ab verbesserten Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden hinsichtlich Konten und Depots (§ 93 Abs. 7 und 8 und § 93 b AO i.d.F. von Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom , a.a.O.).
Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung hinsichtlich im Ausland angelegten Kapitalvermögens und dort erzielter steuerpflichtiger Einkünfte setzt nicht voraus, dass das Kapital oder die Einkünfte selbst nach ...