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§ 10 EStG; Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 2002 – 2004) in BStBl 2001 I S. 817, 2002 I S. 1355, 2003 I S. 563). Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 % dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV).
Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:
Tabelle in neuem Fenster öffnenNichtbeanstandungsgrenzen für unbare AltenteilsleistungenVZEinzelpersonAltenteilerehepaarVerpflegungHeizung
BeleuchtungGesamtVerpflegungHeizung
BeleuchtungGesamtEUREUREUREUREUREUR20022.3125142.8264.1619255.08620032.3505232.8734.2299415.17020042.3735282.9014.2719505.221Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und anderen Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.
Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.
Bei den Altenteilsberechtigten sind die Altenteilsleistungen korrespon...