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OFD München - S 2221 - 117 / St 426

§ 10 EStG; Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

  1. Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 2002 – 2004) in BStBl 2001 I S. 817, 2002 I S. 1355, 2003 I S. 563). Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 % dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV).

    Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
    VZ
    Einzelperson
    Altenteilerehepaar
    Verpflegung
    Heizung
    Beleuchtung
    Gesamt
    Verpflegung
    Heizung
    Beleuchtung
    Gesamt
    EUR
    EUR
    EUR
    EUR
    EUR
    EUR
    2002
    2.312
    514
    2.826
    4.161
    925
    5.086
    2003
    2.350
    523
    2.873
    4.229
    941
    5.170
    2004
    2.373
    528
    2.901
    4.271
    950
    5.221

    Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und anderen Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.

    Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.

  2. Bei den Altenteilsberechtigten sind die Altenteilsleistungen korrespon...

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