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BFH Urteil v. - I R 3/02 BStBl 2004 II S. 932

Gesetze: DBA Luxemburg Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aDBA Luxemburg Art. 5 Abs. 1DBA Luxemburg Art. 20 Abs. 2

Bau- oder Montagearbeiten als Betriebsstätte i. S. des DBA-Luxemburg

Leitsatz

1. Ob Bau- oder Montagearbeiten eine Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg begründen, hängt allein von der Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage ab. Mehrere Bauausführungen oder Montagen sind in zeitlicher Hinsicht nicht zusammenzurechnen (Anschluss an die , BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694, und vom I R 47/00, BFHE 195, 335, BStBl II 2002, 846).

2. Arbeiten an mehreren Bau- oder Montagestellen können doppelbesteuerungsrechtlich eine einheitliche Bauausführung oder Montage sein, wenn zwischen ihnen eine wirtschaftliche und geographische Einheit besteht. Dies kann nicht anhand abstrakter Merkmale, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Unternehmers ein einziger (ggf.: fortschreitender) Einsatz oder eine Mehrzahl von Einsätzen vorliegt.

3. Die äußerste Grenze einer geographischen Einheit zwischen mehreren Tätigkeitsorten ist nicht erst dann überschritten, wenn die Luftlinie zwischen diesen Orten mehr als 50 km beträgt (gegen BStBl I 1999, 1076 Tz. 4.3.5).

4. Bei einem Einsatzgebiet mit einer Fläche von ca. 2 500 qkm liegt jedenfalls dann keine in geographischer Hinsicht einheitliche Tätigkeit vor, wenn es um einzelne Arbeiten in ständig wechselnden Teilbereichen dieses Gebiets geht.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 932
BB 2004 S. 538 Nr. 10
BFH/NV 2004 S. 559
BFH/NV 2004 S. 559 Nr. 4
BStBl II 2004 S. 932 Nr. 21
DB 2004 S. 580 Nr. 11
DStRE 2004 S. 384 Nr. 7
INF 2004 S. 282 Nr. 8
StB 2004 S. 123 Nr. 4
MAAAB-16596

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