Bau- oder Montagearbeiten als Betriebsstätte
i. S. des DBA-Luxemburg
Leitsatz
1. Ob Bau- oder Montagearbeiten eine
Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg begründen, hängt allein
von der Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage ab. Mehrere
Bauausführungen oder Montagen sind in zeitlicher Hinsicht nicht
zusammenzurechnen (Anschluss an die ,
BFHE 189, 292,
BStBl II 1999, 694, und vom I R 47/00,
BFHE 195, 335,
BStBl II 2002, 846).
2. Arbeiten an mehreren Bau- oder
Montagestellen können doppelbesteuerungsrechtlich eine einheitliche
Bauausführung oder Montage sein, wenn zwischen ihnen eine wirtschaftliche
und geographische Einheit besteht. Dies kann nicht anhand abstrakter Merkmale,
sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung des konkreten Einzelfalles
beurteilt werden. Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Unternehmers ein
einziger (ggf.: fortschreitender) Einsatz oder eine Mehrzahl von Einsätzen
vorliegt.
3. Die äußerste Grenze
einer geographischen Einheit zwischen mehreren Tätigkeitsorten ist nicht
erst dann überschritten, wenn die Luftlinie zwischen diesen Orten mehr als
50 km beträgt (gegen
BStBl I 1999, 1076
Tz. 4.3.5).
4. Bei einem Einsatzgebiet mit einer
Fläche von ca. 2 500 qkm liegt jedenfalls dann keine in
geographischer Hinsicht einheitliche Tätigkeit vor, wenn es um einzelne
Arbeiten in ständig wechselnden Teilbereichen dieses Gebiets
geht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 932 BB 2004 S. 538 Nr. 10 BFH/NV 2004 S. 559 BFH/NV 2004 S. 559 Nr. 4 BStBl II 2004 S. 932 Nr. 21 DB 2004 S. 580 Nr. 11 DStRE 2004 S. 384 Nr. 7 INF 2004 S. 282 Nr. 8 StB 2004 S. 123 Nr. 4 MAAAB-16596