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Oberfinanzdirektionen Düsseldorf - S 2253 A - St 214 S 2253 - 101 - St 211 - K

§ 21 EStG; Verbilligte Überlassung einer Wohnung; Bedeutung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB

Nach § 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 v.H. (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2003 weniger als 50 v.H.) der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Der  – (BStBl 2003 II S. 646) eine Aufteilung auch für Mieten von mindestens 50 v.H. (ab 2004 mindestens 56 v.H.), aber weniger als 75 v.H. der Marktmiete vorgenommen, wenn die auf Grund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht negativ ist. Die Grundsätze dieses Urteils sind erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden, , EStG-Kartei NRW § 21 EStG Fach 1 Nr. 8.

Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 v.H. erhöht werden.

Beispiel:

Die Vermietung erfolgt in 2003 zu einem Mietzins von 50 v.H. der ortsüblichen Miete. Nach § 558 Abs. 3 BGB ist in 2004 eine Anpassung von maximal 20 v.H. der bisherigen Miete möglich, auf dann 60 v.H. der ortsüblichen Miete. Die nächste Mieterh...

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