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§ 50a EStG; Steuerabzug;
Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners durch Haftungs- oder Nachforderungsbescheid;
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1. Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners durch Haftungs- oder Nachforderungsbescheid
Bei den Abzugsteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Abzugsteuer nach § 50a EStG), war die Frage nach der Art des Verwaltungsaktes, mit dem der Abzugsverpflichtete in den Fällen in Anspruch genommen werden konnte, in denen er seiner Anmeldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, strittig. In Bezug auf die Kapitalertragsteuer hat der in BStBl 2001 II S. 67 entschieden, dass der Abzugsverpflichtete, der keine Anmeldung zur Kapitalertragsteuer abgegeben hat, vom Finanzamt durch einen Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen werden könne.
Der Abzugsverpflichtete wird vom BFH als Entrichtungssteuerschuldner bezeichnet, dessen Entrichtungssteuerschuld durch einen Nachforderungsbescheid festgesetzt werden kann. Daneben bestehe die Möglichkeit, den Abzugsverpflichteten nach § 44 Abs. 5 EStG als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen. Der Verwaltung wird insoweit ein Wahlrecht eingeräumt. Hinweise, welche Kriterien bei der Ausübung dieses Wahlrechts zu berücksichtigen sind, enthält die Entscheidung nicht. Die Ausführungen des BFH zur Inanspruchnahme des Abzugsverpflichteten gelten wegen der insoweit ver...