Gesetze: AO 1977 § 110AO 1977 § 126 Abs.
3AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr.
2AO 1977 § 355 Abs.
1EStG § 33a Abs. 2 und
4
Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist bei
Nichtberücksichtigung von konkludent beantragten
Ausbildungsfreibeträgen
Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige im
Formular für die Einkommensteuererklärung in der „Anlage
Kinder„ die Geburtsdaten, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten der
Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben, hat er
damit konkludent Ausbildungsfreibeträge für die Kinder beantragt,
auch wenn er die Rubrik „Ausbildungsfreibetrag„ nicht
ausgefüllt hat. Übergeht das FA derartige Anträge, ohne darauf
im Einkommensteuerbescheid hinzuweisen, kann wegen der versäumten
Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht
kommen.
2. Der nach Bestandskraft des
Einkommensteuerbescheids gestellte Antrag auf Gewährung von
Ausbildungsfreibeträgen ist keine die Änderung des Bescheids
rechtfertigende neue Tatsache i.S. des
§ 173 AO
1977. Ist aus den Angaben in der
Einkommensteuererklärung ersichtlich, dass sich die Kinder in der
Ausbildung befinden, wird dem FA durch den Antrag auch nicht nachträglich
als neue Tatsache bekannt, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die
Berufsausbildung seiner Kinder entstanden
sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 394 BB 2004 S. 594 Nr. 11 BFH/NV 2004 S. 548 BFH/NV 2004 S. 548 Nr. 4 BStBl II 2004 S. 394 Nr. 9 DB 2004 S. 630 Nr. 12 DStRE 2004 S. 462 Nr. 8 FR 2004 S. 539 Nr. 9 INF 2004 S. 281 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2005 S. 4064 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4261 StB 2004 S. 125 Nr. 4 KAAAB-16831