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BFH Urteil v. - III R 24/02 BStBl 2004 II S. 394

Gesetze: AO 1977 § 110AO 1977 § 126 Abs. 3AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2AO 1977 § 355 Abs. 1EStG § 33a Abs. 2 und 4

Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist bei Nichtberücksichtigung von konkludent beantragten Ausbildungsfreibeträgen

Leitsatz

1. Hat der Steuerpflichtige im Formular für die Einkommensteuererklärung in der „Anlage Kinder„ die Geburtsdaten, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten der Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben, hat er damit konkludent Ausbildungsfreibeträge für die Kinder beantragt, auch wenn er die Rubrik „Ausbildungsfreibetrag„ nicht ausgefüllt hat. Übergeht das FA derartige Anträge, ohne darauf im Einkommensteuerbescheid hinzuweisen, kann wegen der versäumten Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.

2. Der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellte Antrag auf Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen ist keine die Änderung des Bescheids rechtfertigende neue Tatsache i.S. des § 173 AO 1977. Ist aus den Angaben in der Einkommensteuererklärung ersichtlich, dass sich die Kinder in der Ausbildung befinden, wird dem FA durch den Antrag auch nicht nachträglich als neue Tatsache bekannt, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Kinder entstanden sind.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 394
BB 2004 S. 594 Nr. 11
BFH/NV 2004 S. 548
BFH/NV 2004 S. 548 Nr. 4
BStBl II 2004 S. 394 Nr. 9
DB 2004 S. 630 Nr. 12
DStRE 2004 S. 462 Nr. 8
FR 2004 S. 539 Nr. 9
INF 2004 S. 281 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2005 S. 4064
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4261
StB 2004 S. 125 Nr. 4
KAAAB-16831

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