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BFH Urteil v. - VII R 28/01 BStBl 2004 II S. 1032

Gesetze: AO 1977 § 194 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 194 Abs. 3AO 1977 § 200 Abs. 1 Satz 2

An eine Bank gerichtetes Mitwirkungsverlangen zur Feststellung der stl. Verhältnisse der Bankkunden

Leitsatz

1. Zwischen einer Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse dritter Personen muss ein sachlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, solche Feststellungen zu treffen. Fehlt es an einer solchen konkreten Prüfungstätigkeit, die den Anlass für die Feststellung der Verhältnisse Dritter bieten muss, handelt der Prüfer außerhalb der ihm durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse.

2. Diese Grundsätze gelten auch für ein Mitwirkungsverlangen, das darauf gerichtet ist, unabhängig von einer konkreten Prüfungstätigkeit ausschließlich die steuerlichen Verhältnisse Dritter festzustellen. Ein derartiges Mitwirkungsverlangen ist rechtswidrig.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 1032
BFH/NV 2004 S. 549
BFH/NV 2004 S. 549 Nr. 4
BStBl II 2004 S. 1032 Nr. 23
DB 2004 S. 634 Nr. 12
DStR 2004 S. 452 Nr. 11
DStRE 2004 S. 432 Nr. 7
INF 2004 S. 241 Nr. 7
KÖSDI 2004 S. 14128 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3298
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4260
StB 2004 S. 125 Nr. 4
StBp. 2013 S. 171 Nr. 6
IAAAB-16836

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