Rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung und Umfang
des dazugehörenden Grund und Bodens
Leitsatz
1. Die Nutzungswertbesteuerung kann
rückwirkend abgewählt werden. Eine Altenteilerwohnung und der
dazugehörende Grund und Boden gelten dann zu dem Zeitpunkt als entnommen,
bis zu dem der Nutzungswert letztmals angesetzt wurde. Der Entnahmegewinn
bleibt außer Ansatz.
2. Nach dem für die
rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten Zeitpunkt kann
weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung der Wohnung
und des dazugehörenden Grund und Bodens einen Einfluss auf die
Steuerbefreiung haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 419 BB 2004 S. 1205 Nr. 22 BFH/NV 2004 S. 565 BFH/NV 2004 S. 565 Nr. 4 BStBl II 2004 S. 419 Nr. 9 DB 2004 S. 793 Nr. 15 DStRE 2004 S. 444 Nr. 8 INF 2004 S. 323 Nr. 9 KÖSDI 2004 S. 14130 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 3525 StB 2004 S. 122 Nr. 4 RAAAB-17014