1. Das
UStG verlangt von dem Unternehmer nicht,
bei der Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts nach
§ 9 UStG
auf das Interesse des Fiskus Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die
gesicherte Erwartung vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung
gegen den Leistenden durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom
VII R 41/01,
BFHE 200, 482,
BStBl II 2003, 337).
2. Der Liquidator einer GmbH begeht
keine einen Haftungstatbestand auslösende Pflichtverletzung, wenn er auf
die Steuerbefreiung für einen Grundstücksumsatz nach
§ 9 Abs. 1
UStG verzichtet; eine Pflichtverletzung liegt aber darin,
dass er, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, nicht durch eine
Nettokaufpreisvereinbarung dafür Sorge trägt, dass die GmbH über
den der Umsatzsteuer entsprechenden Anteil des vom Erwerber im Hinblick auf die
Option gezahlten Kaufpreises verfügen kann.
3. Es entspricht einer
Erfahrungsregel, dass dort, wo die Sicherungsabrede nicht eine
Bruttokaufpreisvereinbarung und die Abrede enthält, der Sicherungsnehmer
könne ggf. freihändige Verwertung des Sicherungsgutes verlangen, der
Liquidator gegenüber dem Sicherungsnehmer eine so starke
Verhandlungsposition einnimmt, dass es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass
der Sicherungsnehmer sich nicht darauf einlässt, dem Verwalter den
Umsatzsteueranteil des Kaufpreises zu überlassen.
4. Die Haftungsinanspruchnahme
für Säumniszuschläge ist ein selbständiger Teil eines
Haftungsbescheides, so dass die Entscheidung des FG darüber in
(Teil-)Rechtskraft erwachsen
kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 249 BB 2004 S. 643 Nr. 12 BFH/NV 2004 S. 555 BFH/NV 2004 S. 555 Nr. 4 BStBl II 2005 S. 249 Nr. 7 DStR 2004 S. 500 Nr. 12 DStRE 2004 S. 432 Nr. 7 INF 2004 S. 290 Nr. 8 KÖSDI 2004 S. 14141 Nr. 4 StB 2004 S. 126 Nr. 4 UR 2004 S. 238 Nr. 5 BAAAB-17015