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§ 108 AO; Fristen und Termine
(Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom i. d. F. vom )
Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume ( BStBl 2003 II S. 898). Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt. „Fälligkeitstermine„ geben das Ende einer Frist an.
§ 108 Abs. 3 gilt auch für die Dreitage-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a, § 123 Satz 2; § 4 Abs. 1 VwZG), die Monats-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2, § 123 Satz 2) und die Zweiwochen-Regelung (§ 122 Abs. 4 Satz 3) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ( BStBl 2003 II S. 898).
Zusatz der Oberfinanzdirektion:
Die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Ermittlung des Bekanntgabetages und die sich daraus ergebenden Folgewirkungen (Fälligkeit, Zinslaufende) werden bundesweit bei Bescheiden, die ab dem abgesendet werden, in den Programmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens berücksichtigt.
Ob ein gesetzlicher Feiertag eine Frist verlängert, richtet sich nach dem Ort, an dem die fristgebundene Handlung vorzunehmen ist (Handlungsort, z.B. Bekanntgabeort – §§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO –, Ort der Finanzkasse – § 224 Abs. 1 Satz 1 AO – beim Ablauf einer Zahlungsfrist, Gerichtsort).
Eine Ergänzung der Rechtsbehelfsbelehrung um einen Hinweis, dass sich die „Dreitagefr...