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Zweifelsfragen zumEigenheimzulagengesetz ( - ; BStBl 2004 II S. 206; Erstjahr im Sinne des§ 5 EigZulG; Genossenschaftsförderung nach§ 17 EigZulG
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird das (BStBl 1998 I S. 190) unter Berücksichtigung des Schreibens vom (BStBl 2003 I S. 488) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert:
Rz. 29 wird wie folgt gefasst:
„ 1Erstjahr im Sinne des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des Förderzeitraums, in dem der Anspruchsberechtigte die Einkunftsgrenze (vgl. hierzu Rz. 28) erstmals nicht überschreitet. 2 Dies kann auch ein Jahr sein, das auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung (vgl. hierzu Rz. 23 und 24) folgt; das Jahr des Bezugs der Wohnung ist für die Bestimmung des Erstjahrs unbeachtlich. 3Beim Folgeobjekt ist Erstjahr frühestens das auf das Kalenderjahr folgende Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 4Kann der Erbe die Eigenheimzulage erhalten (vgl. Rz. 21), ist Erstjahr das Jahr des Förderzeitraums, in dem er die Einkunftsgrenze erstmals nicht überschreitet.„
Rz. 107 wird wie folgt gefasst:
„ 1Ist bei der Gründung der Genossenschaft kein Wohnungsbestand vorhanden, muss das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein. 2In diesen Fällen ist die Eigenheimzulage...