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BVerfG Urteil v. - 2 BvL 17/02 BStBl 2005 II S. 56

Leitsatz

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an BVerfGE 84, 239).

Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.

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Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 56
BFH/NV-Beilage 2004 S. 293 Nr. 3
BStBl II 2005 S. 56 Nr. 1
DB 2004 S. 1806 Nr. 34
DStRE 2004 S. 396 Nr. 7
FR 2004 S. 470 Nr. 8
INF 2004 S. 286 Nr. 8
KÖSDI 2004 S. 14126 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2008 S. 220
StB 2004 S. 169 Nr. 5
GAAAB-17424

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