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Merkblatt
über die
steuerlichen Beistandspflichten der Notare
auf den
Gebieten
der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer
(Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern;
Teil A: Allgemeines
Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die wesentlichen gesetzlichen Regelungen.
Es wird gebeten, Änderungen der Rechtslage in diesem Merkblatt selbst zu vermerken.
Teil B: Grunderwerbsteuer
1. Maßgebende Vorschriften
Nach dem bundeseinheitlichen Grunderwerbsteuergesetz vom in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1997 I S. 1777, BStBl 1997 I S. 955) – GrEStG, zuletzt geändert durch – Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom (BGBl 2002 I S. 3322) – ergeben sich die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare aus folgenden Vorschriften.
§§ 18, 20 und 21 GrEStG und § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung vom (BGBl 1976 I S. 613, BStBl 1976 I S. 157) AO 1977
2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge
Dem zuständigen Finanzamt ist Anzeige über alle folgenden Rechtsvorgänge zu erstatten, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn die Vorgänge unmittelbar oder mittelbar ein Grundstück im Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrEStG):
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen (Beispiele: Tauschverträge, Einbringungsverträge, Übergabeverträge, Auseinande...