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Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2144 A

§ 4 EStG; Betrieblicher Schuldzinsenabzug;

Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999

Mit der Kurzinformation Nr. 025/02 vom – S 2144 A – wurde der Sachstand in Bezug auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 bezüglich der Behandlung von Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Veranlagungszeitraum 1999 geendet haben, mitgeteilt. Nunmehr liegt folgender Sachstand vor, der für diese Veranlagungszeiträume zu keiner geänderten Beurteilung führt:

§ 4 Abs. 4a EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 ist gemäß § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. Die Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, sollen dabei gemäß Rz. 36 des BStBl 2000 I S. 588 unberücksichtigt bleiben. Der Anfangsbestand ist daher zum mit 0 DM anzusetzen. Diese Auslegung des § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG ist aufgrund des Gesetzeswortlautes des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG jedoch nicht zweifelsfrei.

Das EFG 2001 S. 1269 in einem Fall, in dem zum ein positives Kapitalkonto bestanden hat und bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG entsprechend der Regelung der Rz. 36 des a. a. O. verfahren wurde, gemäß § 361 AO die Aussetzung der Vo...

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