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BMF - IV D 2 -S 0338 - 11/04 BStBl 2004 I 361

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO), Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO); Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften und der Vorschrift über den Haushaltsfreibetrag

Bezug: BStBl 2003 I S. 338

Bezug: BStBl 2003 I S. 482

Der Zweite Senat des  – entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit die Vorschrift Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Das Gericht hat aber auch festgestellt, dass der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits sich nicht ohne weiteres auf die Folgejahre übertragen lässt, weil sich die einfachgesetzliche Lage mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt hat.

Ferner ist nach den Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (BStBl 2004 I S. 120) § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht mehr anwendbar.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

1. Einkommensteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998

In anhängigen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist – bei Zulässigkeit des Rechtsbehelfs – ein Änderungsbescheid zu erlassen und eine Besteuerung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften rückgängig z...

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