Zur Frage der Verlängerbarkeit der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 MinöStV und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
Eine Fristverlängerung gemäß § 47 Abs. 2 S. 3 MinöStV kommt nur bei noch nicht abgelaufener Antragsfrist in Betracht. § 109
AO ist nicht anwendbar. Eine Wiedereinsetzung in die Anmeldefrist des § 47 Abs. 2 S. 2 MinöStV scheidet dann aus, wenn die
Festsetzungsfrist für den Vergütungsanspruch bereits abgelaufen ist.