1. PKH-Antrag eines Insolvenzverwalters: Den wirtschaftlich beteiligten Massegläubigern ist eine Beteiligung an den Kosten
eines Verfahrens wegen des Bestehens eines Vollstreckungsverbotes für Neumasseverbindlichkeiten nicht i.S. v. § 116 S 1 Nr.
1 ZPO zuzumuten.
2. Ist ein Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt, scheidet die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts zu einem eine insolvenzrechtliche
Fragestellung betreffenden Verfahren aus.
Dem Antragsteller wird für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe aus einem Streitwert von EUR 4 191,– bewilligt.