VGA bei Tätigkeit eines Betriebs gewerblicher Art für
den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft ohne Deckung der Vollkosten
Leitsatz
1. Lesen Bedienstete eines Betriebs
gewerblicher Art (Frischwasser-)Messeinrichtungen ab und stellt der Betrieb
gewerblicher Art die Ableseergebnisse (Hebedaten) der
Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken
(Abwassergebührenerhebung) zur Verfügung, ohne hierfür ein im
Geschäftsverkehr übliches Entgelt zu verlangen, so liegt darin eine
vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom
I R 108-109/95,
BFHE 181, 277,
BStBl II 1997, 230).
2. Ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter wird jedenfalls dann nicht auf die
(anteilige) Deckung der vollen Selbstkosten für die erbrachte Leistung
verzichten, wenn er dies gegenüber dem (gedachten) Vertragspartner bei der
Preisvereinbarung durchsetzen
kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2004 S. 817 Nr. 15 BFH/NV 2004 S. 736 Nr. 5 DB 2004 S. 850 Nr. 16 DStRE 2004 S. 520 Nr. 9 INF 2004 S. 410 Nr. 11 KÖSDI 2004 S. 14173 Nr. 5 StB 2004 S. 163 Nr. 5 QAAAB-17866