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BFH Beschluss v. - VII B 211/03

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1MinöStG 1993 MinöStG 1993 § 25 Abs. 4StromStG § 9 Abs. 3

Selbstbehalt bei Nutzung zweier verschiedener Energiequellen durch Betriebe des Produzierenden Gewerbes

Leitsatz

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Betriebe des Produzierenden Gewerbes, die steuerbegünstigt sowohl Mineralöl als auch Strom verwenden, sowohl den in § 25 Abs. 4 MinöStG 1993 als auch den in § 9 Abs. 3 StromStG festgelegten Selbstbehalt in Höhe von 1 000 DM zweimal zu tragen haben, während der Selbstbehalt bei Unternehmen, die nur eine Energieart verwenden, nur einmal zu berücksichtigen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 817 Nr. 15
BFH/NV 2004 S. 750 Nr. 5
DStRE 2004 S. 536 Nr. 9
INF 2004 S. 330 Nr. 9
StB 2004 S. 164 Nr. 5
KAAAB-17868

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