Selbstbehalt bei Nutzung zweier verschiedener Energiequellen
durch Betriebe des Produzierenden Gewerbes
Leitsatz
Es verstößt nicht gegen
den Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1
GG, dass Betriebe des Produzierenden Gewerbes, die
steuerbegünstigt sowohl Mineralöl als auch Strom verwenden, sowohl
den in § 25 Abs. 4 MinöStG 1993 als auch den in
§ 9 Abs. 3 StromStG festgelegten Selbstbehalt in Höhe
von 1 000 DM zweimal zu tragen haben, während der
Selbstbehalt bei Unternehmen, die nur eine Energieart verwenden, nur einmal zu
berücksichtigen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2004 S. 817 Nr. 15 BFH/NV 2004 S. 750 Nr. 5 DStRE 2004 S. 536 Nr. 9 INF 2004 S. 330 Nr. 9 StB 2004 S. 164 Nr. 5 KAAAB-17868