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Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 354 - S 6120 - 046

KraftStG; Besteuerung von sog. Quads

Bezug:

Der BFH unterstreicht in seiner Entscheidung den Vorrang der Herstellerkonzeption für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung, die in den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen zum Ausdruck kommt. Nachrangig seien demgegenüber die (subjektiven) Angaben des Herstellers, insbesondere die von ihm dem Kraftfahrzeug zugeschriebenen Verwendungszwecke in einem Verkaufsprospekt. Diese seien wesentlich davon bestimmt, welchen Kundenkreis der Hersteller ansprechen will und welche Verwendungsmöglichkeiten ihm deshalb aus werblichen Gesichtspunkten herauszustellen Erfolg versprechend erscheint.

BUNDESFINANZHOF

Az. VII R 42/02

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

wegen Kraftfahrzeugsteuer 2001

hat der VII. Senat

unter Mitwirkung


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des Vorsitzenden Richters
am Bundesfinanzhof
Dr. Hein,
des Richters
am Bundesfinanzhof
Dr. Müller-Eiselt,
des Richters
am Bundesfinanzhof
Rüsken,
der Richterin
am Bundesfinanzhof
Dr. Alber und
des Richters
am Bundesfinanzhof
Krüger

in der Sitzung vom durch Gerichtsbescheid für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens ha...

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