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KraftStG; Besteuerung von sog. Quads
Bezug:
Der BFH unterstreicht in seiner Entscheidung den Vorrang der Herstellerkonzeption für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung, die in den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen zum Ausdruck kommt. Nachrangig seien demgegenüber die (subjektiven) Angaben des Herstellers, insbesondere die von ihm dem Kraftfahrzeug zugeschriebenen Verwendungszwecke in einem Verkaufsprospekt. Diese seien wesentlich davon bestimmt, welchen Kundenkreis der Hersteller ansprechen will und welche Verwendungsmöglichkeiten ihm deshalb aus werblichen Gesichtspunkten herauszustellen Erfolg versprechend erscheint.
BUNDESFINANZHOF
Az. VII R 42/02
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
wegen Kraftfahrzeugsteuer 2001
hat der VII. Senat
unter Mitwirkung
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des Vorsitzenden Richters | |
am Bundesfinanzhof | Dr. Hein, |
des Richters | |
am Bundesfinanzhof | Dr. Müller-Eiselt, |
des Richters | |
am Bundesfinanzhof | Rüsken, |
der Richterin | |
am Bundesfinanzhof | Dr. Alber und |
des Richters | |
am Bundesfinanzhof | Krüger |
in der Sitzung vom durch Gerichtsbescheid für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens ha...