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§ 7 EStG; Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG und Gewährung des WK-PB nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG bei Alten- und Pflegeheimen („Betreutes Wohnen”)
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1. Vermietung einer Wohnung (ETW), über die der Bewohner die Sachherrschaft hat und in der er sich mittels Kochgelegenheit selbst verpflegen kann
Nach dem zur Veröffentlichung im BStBl II vorgesehenen Urteil IX R 9/03 dient eine ETW, die in der Wohnform des „betreuten Wohnens„ genutzt wird, regelmäßig Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 7 Abs. 5a EStG, § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. (ebenso IX R 35/02, BFH/NV 2004 S. 185).
Die bisherige hiervon abweichende Auffassung der Finanzverwaltung, wonach zur Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts in erster Linie auf die vom Betreiber des „betreuten Wohnens„ angebotenen (und zu bezahlenden) Grundleistungen abzustellen war, ist damit überholt.
Allerdings hat der BFH den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen und diesem aufgegeben zu prüfen, ob die für die ETW (Sondereigentum) zu gewährende AfA nach § 7 Abs. 5 EStG auch für die im gemeinschaftlichen Eigentum (an der Wohnanlage) stehenden Räume (Mehrzweckraum, Cafeteria, Gruppenräume, Werkraum, Gästeappartement) in Betracht kommt. Sollten diese Räume nicht Wohnzwecken der Bewohner, sondern (in erster Linie) dem Betrieb der Anlage als solchem dienen, stehen sie in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als die ETW und bilden damit ein eigenständiges Wirtscha...