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§ 50a EStG; Anwendungsfragen zum Steuerabzug
1. Folgerungen aus dem (BStBl 2003 II S. 859, „Gerritse„)
Der entschieden, dass der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG gegen EU-Recht verstößt, soweit Gebietsfremden im Gegensatz zu unbeschränkt Steuerpflichtigen der Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben/Werbungskosten versagt wird. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung wurde mit BStBl 2003 I S. 553, ein vereinfachtes Steuererstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG eingeführt. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Finanzen.
Das Finanzgericht Berlin hat nun in seiner Entscheidung vom (EFG S. 1709 ff.) aus der Rechtsprechung des gefolgert, dass u.a. die Durchführung einer Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG auch für selbständig Tätige möglich sei und den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG für anwendbar gehalten. Diese Rechtsauffassung steht in Widerspruch zum . Gegen das wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH R I 87/03). Anträge auf Veranlagung sind daher unter Hinweis auf das abzulehnen. Dagegen eingelegte Einsprüche können jedoch ruhen.
Darüber hinaus ist in einem weiteren BFH-Verfahren (dortiges Az. I R 75/01, Vorinstanz: