Kindergeld für abgelehnte Asylbewerber ohne Arbeitnehmerstatus
Leitsatz
Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1d des Sozialabkommens Bundesrepublik Deutschland/Jugoslawien ist Voraussetzung für den Bezug von
Kindergeld das Bestehen eines Arbeitnehmerverhältnisses.
2.Eine Person, die nach Auslaufen des Verletztengeldes und dem Beginn der Zahlung von Rentenleistungen aus dem aktiven Arbeitsleben
ausgeschieden ist, hat nach Art. 28 des Sozialabkommens Deutschland/Jugoslawien grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld.