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KWG § 19

Zweiter Abschnitt: Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften

2. Kreditgeschäft

§ 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18

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