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KWG § 22l

Zweiter Abschnitt: Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften

2a. Refinanzierungsregister

§ 22l Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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